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Gemäß §154 SGB IX ist bei Nichterfüllung der Beschäftigungsquote eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die sich nach festgelegten Kriterien errechnet.
Die Ausgleichsabgabe können Sie durch zwei Maßnahmen reduzieren: Einstellung eines Menschen mit Schwerbehindertenausweis oder Übernahme eines*r Mitarbeiter*in unserer Werkstatt gemäß unserem Stufenkonzept, oder der Erteilung von Aufträgen an unsere Produktions- und Dienstleistungsbetriebe.
Arbeiten Sie mit dem GpZ Überlingen als anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen zusammen, können 50% der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung mit der Ausgleichsabgabe verrechnet werden (§223 SGB IX). Oder anders formuliert: Mit Zahlung der Ausgleichsabgabe haben unsere Kund*innen einen Teil unserer Dienstleistungen bereits bezahlt. Die Leistung muß nur noch abgerufen werden.