Eingangsverfahren & Berufsbildungsbereich
Psychische Erkrankungen oder seelische Behinderungen wirken sich auch auf die Arbeitsbiographie der betroffenen Menschen aus. Im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation kann eine Stabilisierung und ggf. auch Neuausrichtung erfolgen. Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich sind Leistungen, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) – wie z.B. das GpZ Überlingen – erbracht werden.
Koordination Berufsbildungsbereich, KnallAktiv & Projekte
- 07551-30118-335
- Zum Degenhardt 12
- 88662
- Überlingen
Zielsetzung
Das Eingangsverfahren hat das Ziel festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung und der Berufsbildungsbereich die geeignete Leistung für die jeweilige leistungsberechtigte Person sind.
Ziele des Berufsbildungsbereichs sind
- Verbesserung der Möglichkeiten zur beruflichen Teilhabe.
- Teilhabe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder Übernahme in den Arbeitsbereich.
- Verbesserung und Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit.
- Selbstbestimmte und wirksame Teilhabe am Arbeitsleben.
Im GpZ Überlingen
Die Leistungsberechtigten sind im Rahmen des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereichs in den Geschäftsfeldern des GpZ Überlingen beschäftigt. Diese bieten Tätigkeiten mit abgestuften Leistungsanforderungen an, so dass der Einstieg in die Beschäftigung sowie die Qualifizierung im Laufe des Berufsbildungsbereichs individuell an der leistungsberechtigten Person ausgerichtet werden können. Im Rahmen des Berufsbildungsbereichs können die Leistungsberechtigten auch mehrere Geschäftsfelder kennenlernen.
Eine Bildungsbegleitung begleitet und unterstützt die Leistungsberechtigten in ihrem Entwicklungsprozess und auch bei Arbeitserprobungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, soweit diese gewünscht und möglich sind.
Zugang
Ihr Antrag beim zuständigen Leistungsträger,
wir unterstützen Sie gerne!
Rechtliche Grundlage
Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (EV/BBB) sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§57 iVm §219 SGBIX) und werden in der Werkstättenverordung (WVO) konkretisiert (§§ 3 und 4 WVO).
Leistungsträger
Die Kosten der beruflichen Rehabilitation übernehmen in der Regel die Deutsche Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit, wenn die entsprechenen Voraussetzungen vorliegen.
Zielgruppe
Erwachsene Menschen mit psychischen Erkrankungen, seelischen Störungen und anderen Behinderungen. Sie können nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden.