Ausgleichsabgabe

Sparen Sie in Ihrem Unternehmen bares Geld!

Gemäß §154 SGB IX ist bei Nichterfüllung der Beschäftigungsquote eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die sich nach festgelegten Kriterien errechnet.

Die Ausgleichsabgabe können Sie durch zwei Maßnahmen reduzieren: Einstellung eines Menschen mit Schwerbehindertenausweis oder Übernahme eines*r Mitarbeiter*in unserer Werkstatt gemäß unserem Stufenkonzept, oder der Erteilung von Aufträgen an unsere Produktions- und Dienstleistungsbetriebe.

Arbeiten Sie mit dem GpZ Überlingen als anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen zusammen, können 50% der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung mit der Ausgleichsabgabe verrechnet werden (§223 SGB IX). Oder anders formuliert: Mit Zahlung der Ausgleichsabgabe haben unsere Kund*innen einen Teil unserer Dienstleistungen bereits bezahlt. Die Leistung muß nur noch abgerufen werden.